260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014, E. 5.4. mit Verweis auf Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bestraft wird der Tatbestand des Landfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich damit beim Tatbestand des Landfriedensbruchs zwar noch um ein Vergehen, die Kammer vertritt jedoch die Ansicht, dass dem Tatbestand im abstrakten Bereich jedenfalls eine beträchtliche Schwere zukommt.