Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014, E. 5.4. mit Verweis auf Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung).