Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2., BGE 139 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen). In Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu prüfen, ob es sich um ein schweres Delikt handelt. Eine gesetzliche Definition der «schweren Straftat» existiert nicht (vgl. BSK StPO-GLESS, N 72 zu Art. 141). Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs gemäss Art.