grund der Organisation und der Teilnehmer mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen war, die Polizei die Demonstration mithin gestützt auf das bernische Polizeigesetz in Verbindung mit der bernischen Videoverordnung, konkret Art. 51 Abs. 1 PoIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c VidV, hätte filmen dürfen und damit die privat erhobenen Beweismittel rechtmässig hätte beschaffen können (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 230). Ob auch Art.