6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 sowie 1B_75/2017 vom 16. August 2017). Gemäss Art. 51 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträgern aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Menschen oder Sachen kommen. Art. 3 Abs. 1 VidV wiederholt diese Bestimmung und Art. 3 Abs. 2 Bst.