8 die Anbringung einer Kamera im öffentlichen Raum der Zustimmung der Kantonspolizei. Damit ist vorliegend auch eine Rechtfertigung durch Gesetz zu verneinen. Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer fest, dass in Bezug auf die Videoaufnahmen der D.________ (Hotel; AG) und die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten kein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 13 DSG gegeben ist, womit die Videoaufnahmen rechtswidrig sind.