Wie bereits ausgeführt, können Gemeinden an einzelnen öffentlichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, gestützt auf Art. 51a Abs. 1 PolG zur Verhinderung und Ahndung von weiteren Straftaten Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte für die Videoüberwachung einsetzen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht für Private. Ausserdem bedarf