13 Abs. 1 DSG durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Videoüberwachung durch die D.________ (Hotel; AG) durch Gesetz gerechtfertigt war bzw. ob es im Kanton Bern bzw. in der Gemeinde Bern eine gesetzliche Grundlage gibt, welche die Überwachung des öffentlichen Raumes durch Private erlauben würde. Wie bereits ausgeführt, können Gemeinden an einzelnen öffentlichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, gestützt auf Art.