In Betracht fällt weiter ein rechtfertigendes öffentliches Sicherheitsinteresse. Diesbezüglich ist allerdings besondere Zurückhaltung geboten, da Persönlichkeitsverletzungen ausschliesslich zu im öffentlichen Interesse liegenden Sicherheitszwecken dem Staat vorbehalten sein sollten (vgl. BSK DSG/BGÖ- RAMPINI, N 47 Art. 13). Nach vorgenommener Interessenabwägung hält die Kammer deshalb fest, dass die Aufnahmen der D.________ (Hotel; AG) auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 DSG durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt sind.