Dagegen abzuwiegen gilt es vorab das private Interesse der D.________ (Hotel; AG) an der Verfolgung allfälliger zu ihrem Nachteil begangenen Delikte, insbesondere Sachbeschädigungen. Übereinstimmend mit dem EDÖB hält die Kammer diesbezüglich jedoch fest, dass die Wahrung von Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum nicht Sache von Privatpersonen, sondern Aufgabe der Polizei ist (vgl. das bereits hiervor zitierte Merkblatt Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen). Im konkreten Fall ist zudem der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die Aufzeichnung jeden Tag eine Vielzahl von Personen betraf, weshalb an die Interessen der D._____