Die Kammer gewichtet das persönliche Interesse des auf den Aufzeichnungen identifizierbaren Beschuldigten an informationeller Selbstbestimmung vorliegend aus den folgenden Gründen als lediglich mittelschwer: Zum einen nahm der Beschuldigte an einer unbewilligten Kundgebung teil, zum anderen handelte es sich beim überwachten öffentlichen Raum nicht um eine Umgebung, in welcher besonders sensitive Personendaten bspw. zur Gesundheit oder Sexualität erfasst werden konnten. Hinzu kommt jedoch auch das öffentliche Interesse der Gesellschaft an einem überwachungsfreien Zustand. Dagegen abzuwiegen gilt es vorab das private Interesse der D.___