Dies lasse sich durch private Interessen kaum rechtfertigen (vgl. dazu das Merkblatt des EDÖB, abrufbar im Internet unter: https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueber wachung/videoueberwachung-des-oeffentlichen-raums-durch-privatpersonen.html). Die Kammer gewichtet das persönliche Interesse des auf den Aufzeichnungen identifizierbaren Beschuldigten an informationeller Selbstbestimmung vorliegend aus den folgenden Gründen als lediglich mittelschwer: