7 privater Interessen zur Überwachungslegitimation jedoch fest, dass eine Videoüberwachungsanlage, die zur Wahrung privater Interessen öffentlichen Raum überwache, eine unbestimmte Anzahl Personen erfasse und damit in deren Persönlichkeitsrechte eingreife. Die Betroffenen hätten oft keine Wahl, ob sie den überwachten Bereich betreten möchten und seien damit gezwungen, sich diesem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte auszusetzen.