zu Art. 13). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen die Grundsätze von Art. 4 DSG nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden dürfen (BGE 136 III 508, E. 6.3.1.). Als private Interessen kämen zum Beispiel Schutz- und Sicherheitszwecke, namentlich die Abschreckung potentieller Täter, und die Beweissicherung in Frage. Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hält bezüglich