13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit nur widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Zumal vorliegend gar nicht auf die Videoüberwachung hingewiesen wurde, kann von vornherein keine Einwilligung seitens des Beschuldigten vorliegen. Ob ein die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigendes überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären (BSK DSG/BGÖ-RAMPINI, N 20 ff. zu Art. 13).