4 Abs. 2 und Abs. 4 DSG; verletzt wurden durch die angebrachten Kameras bzw. die sich in den Akten befindlichen Aufnahmen sowohl der Grundsatz der Erkennbarkeit, als auch der Grundsatz von Treu und Glauben. Die Frage der Verhältnismässigkeit kann folglich mit der Vorinstanz offen gelassen werden. 8.3. Prüfung einer Rechtfertigung nach Art. 13 Abs. 1 DSG Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit nur widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.