Konkretisierend sieht Art. 10 Abs. 1 der bernischen Verordnung über den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Videoverordnung, VidV; BSG 551.332) vor, dass ausserhalb des überwachten Ortes und in dessen unmittelbarer Nähe auf den wesentlichen Zugangswegen gut sichtbar mit Piktogrammen auf Videoüberwachung hinzuweisen ist. Die D.________ (Hotel; AG) hat die Kameras unbestrittenermassen nicht gekennzeichnet. Damit verstossen die Videoaufzeichnungen der D.________ (Hotel; AG) gegen Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 DSG;