51a Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PoIG; BSG 551.1) können die Gemeinden zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten mit Zustimmung der Kantonspolizei an einzelnen öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte für die Videoüberwachung einsetzen. Im Sinne des vorerwähnten Grundsatzes der Erkennbarkeit hält Art. 51d Abs. 1 PoIG-BE weiter fest, dass der Einsatz von solchen Übermittlungs- und Aufzeichnungsgeräten deutlich zu kennzeichnen ist. Konkretisierend sieht Art.