Werden im Rahmen einer Videoüberwachung Bilder aufgezeichnet, die eine bestimmte oder bestimmbare Person zeigen, erfüllt dies somit eindeutig die Definition der Bearbeitung von Personendaten nach dem DSG (vgl. BSK DSG/BGÖ-MAURER-LAMBROU/STEINER, N 37 zu Art. 4). Da der Beschuldigte auf den Bildern der Überwachungskameras der D.________ (Hotel; AG) eindeutig identifiziert werden kann, ist eine Bearbeitung von Personendaten vorliegend zu bejahen. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Er darf Personendaten insbesondere nicht entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und