Nach Art. 3 Bst. e DSG fällt unter das Bearbeiten jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Werden im Rahmen einer Videoüberwachung Bilder aufgezeichnet, die eine bestimmte oder bestimmbare Person zeigen, erfüllt dies somit eindeutig die Definition der Bearbeitung von Personendaten nach dem DSG (vgl. BSK DSG/BGÖ-MAURER-LAMBROU/STEINER, N 37 zu Art. 4).