Weiter ist zu prüfen, ob die fraglichen Videosequenzen in anderer Weise widerrechtlich erhoben wurden. Die Kammer geht dabei mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend vordergründig eine Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetz (DSG) zu prüfen ist (vgl. dazu auch die übereinstimmenden Ausführungen der Verteidigung in der Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018, pag. 163). Gemäss Art. 3 Bst. a DSG umfassen Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Auch Bilder sind Personendaten, sofern die erfasste(n) Person(en) bestimmt oder bestimmbar ist/sind (vgl. BGE 127 III 481, E. 3a/bb). Nach Art. 3 Bst.