Letztere filmten den Bahnhofplatz. Sowohl der Bahnhofplatz, als auch die Lauben sind öffentliche Verkehrswege, weshalb deren Überwachung und die damit verbundenen Aufzeichnungen keine Verletzung von Art. 179quater StGB darstellen (vgl. Urteil STK 2017 1 des Kantonsgerichts Schwyz vom 20.6.2017, E. 3a. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009). Die fraglichen Videoaufnahmen sind mithin strafrechtlich nicht relevant. Weiter ist zu prüfen, ob die fraglichen Videosequenzen in anderer Weise widerrechtlich erhoben wurden.