___ (Hotel; AG) strafbar war. Dies wäre der Fall, wenn der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB verletzt worden wäre, mithin der Geheim- oder Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen worden wäre. Zwei Überwachungskameras der D.________ (Hotel; AG) waren in den Lauben, zwei weitere an der Aussenfassade der D.________ (Hotel; AG) angebracht. Letztere filmten den Bahnhofplatz.