Rechtsanwältin B.________ stellte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht davon ausgegangen, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei höher zu gewichten als das persönliche Interessen des Beschuldigten und rechtfertige den Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte. Dabei habe es die Vorinstanz versäumt, eine Interessenabwägung im eigentlichen Wortsinn vorzunehmen (vgl. pag. 228 f.).