4 im Sinne einer Zwischenfrage in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. April 2019 (pag. 228 ff.) – den Antrag, die bei der D.________ (Hotel; AG) edierten Videosequenzen seien in analoger Anwendung von Art. 141 StPO für nicht verwertbar zu erklären und in der Konsequenz aus den Akten zu weisen. Rechtsanwältin B.______