6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz vom 3. September 2018 mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018 vollumfänglich an (pag. 158). Es ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen