Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 20. November 2018 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 184). Demgegenüber teilte die Verteidigung am 11. Dezember 2018 innert Frist mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein, es werde eine mündliche Verhandlung gewünscht (pag. 187). Daraufhin wurde Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 9. und 10. April 2019 angesetzt und die Parteien entsprechend vorgeladen (pag. 189 ff.).