3 Mit Beschluss vom 19. November 2018 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (Art. 406 Abs. 2 StPO). Die Parteien wurden aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 181 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 20. November 2018 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag.