406 Abs. 2 StPO möglich, da ein einzelrichterliches Urteil zu überprüfen sei und der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Sachverhalt die Aussage verweigert und stattdessen eine schriftliche Stellungnahme verlesen habe. Ein schriftliches Verfahren erachte die Generalstaatsanwaltschaft vor allem auch deshalb als sinnvoll, weil zur umfangreichen schriftlichen Eingabe des Beschuldigten betreffend Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen nur mittels einer ebenfalls schriftlichen Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft adäquat Stellung genommen werden könne (pag. 180).