4. Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Mit Eingabe vom 16. November 2018 regte die Generalstaatsanwaltschaft die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens an. Sie führte aus, im Einverständnis der Parteien sei ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO möglich, da ein einzelrichterliches Urteil zu überprüfen sei und der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Sachverhalt die Aussage verweigert und stattdessen eine schriftliche Stellungnahme verlesen habe.