Zudem wurde der Zeuge C.________ aufgrund von dessen Ferienabwesenheit am oberinstanzlichen Verhandlungstermin (vgl. pag. 198) im Rahmen einer vorgezogenen Zeugeneinvernahme am 11. März 2019 befragt (pag. 208 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. April 2019 erneut einvernommen (pag. 232 f.) und es wurde die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2017 zu den Akten erkannt (pag. 234).