Die entsprechende Stellungnahme könne daher auch noch im weiteren mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren erfolgen. Die gesetzliche Frist von 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO gelte weder für die Stellungnahme zu Beweisanträgen noch für die Behandlung von Vorfragen (pag. 179 f.). Mit begründetem Beschluss vom 19. November 2018 wurde der Beweisantrag der Verteidigung abgeweisen (pag. 181 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten, datierend vom 21. März 2019, eingeholt (pag. 216). Zudem wurde der Zeuge C.______