Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 16. November 2018 aus, ein Beweisantrag ziele darauf ab, dass ein Beweis erhoben bzw. eine Beweismassnahme getroffen werde. Solle ein bereits erhobener Beweis als nicht verwertbar erklärt und deshalb aus den Akten entfernt werden, betreffe dies die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Beurteilung der Beweiserhebung und sei damit im Urteil selbst oder allenfalls vorfrageweise zu entscheiden, so wie das in erster Instanz gehandhabt worden sei. Die entsprechende Stellungnahme könne daher auch noch im weiteren mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren erfolgen.