75 ff.), sei in analoger Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO als in rechtswidriger Weise erhobenes Beweismittel für nicht verwertbar zu erklären und deshalb aus den Akten zu entfernen (pag. 158). Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 16. November 2018 aus, ein Beweisantrag ziele darauf ab, dass ein Beweis erhoben bzw. eine Beweismassnahme getroffen werde.