II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 122). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 10. September 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 125). Die Berufungserklärung, datierend vom 30. Oktober 2018, ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 157 ff.). Mit Eingabe vom 16. November 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist mit, sie erkläre weder Anschlussberufung, noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 179).