Vorliegend stellen die von den Überwachungskameras eines Hotels stammenden Videoaufnahmen ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel einer privaten juristischen Person dar. Die Filmaufnahmen hätten hypothetisch legal erlangt werden können. Für die Feststellung der Verwertbarkeit der Videosequenzen ist demnach eine Güterabwägung mit Blick auf die Interessen an der Verwertbarkeit respektive Unverwertbarkeit der Videosequenzen vorzunehmen. Nach umfassender Abwägung der gegenläufigen Interessen erachtet die Kammer die Videoaufzeichnungen sowie allfällige Folgebeweise als im vorliegenden Strafverfahren verwertbar. Erwägungen: I. Formelles