Gesetzlich ist nicht geregelt, wie mit privat erhobenen Beweismitteln umzugehen ist, die in Verletzung (straf-)rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Art. 141 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Verwertbarkeit privater Beweissammlungen ist deshalb jeweils mit Blick auf den konkreten Fall zu klären. Vorliegend stellen die von den Überwachungskameras eines Hotels stammenden Videoaufnahmen ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel einer privaten juristischen Person dar.