Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 423 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Landfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. September 2018 (PEN 17 755) Regeste: Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 DSG; Verwert- barkeit widerrechtlich erlangter Videoaufnahmen eines Privaten; Interessenabwägung Gesetzlich ist nicht geregelt, wie mit privat erhobenen Beweismitteln umzugehen ist, die in Verletzung (straf-)rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Art. 141 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Verwertbarkeit privater Beweissammlungen ist deshalb jeweils mit Blick auf den konkreten Fall zu klären. Vorliegend stellen die von den Überwachungska- meras eines Hotels stammenden Videoaufnahmen ein widerrechtlich erlangtes Beweismit- tel einer privaten juristischen Person dar. Die Filmaufnahmen hätten hypothetisch legal erlangt werden können. Für die Feststellung der Verwertbarkeit der Videosequenzen ist demnach eine Güterabwägung mit Blick auf die Interessen an der Verwertbarkeit respekti- ve Unverwertbarkeit der Videosequenzen vorzunehmen. Nach umfassender Abwägung der gegenläufigen Interessen erachtet die Kammer die Videoaufzeichnungen sowie allfälli- ge Folgebeweise als im vorliegenden Strafverfahren verwertbar. Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3. September 2018 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend Beschuldigter) des Landfriedensbruchs, begangen am 25. April 2015 in Bern, schuldig, nahm in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen von einer Bestrafung Umgang und verurteilte ihn zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘120.00 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 122). Weiter traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 122). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 10. September 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 125). Die Berufungserklärung, datierend vom 30. Oktober 2018, ging eben- falls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 157 ff.). Mit Eingabe vom 16. November 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist mit, sie erkläre weder Anschlussberufung, noch beantrage sie ein Nichteintre- ten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 179). 2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018 stellte Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten den Beweisantrag, die mit Nachtrag vom 14. Juli 2015 eingereichte DVD mit vier Videosequenzen der an der Fassade angebrachten Überwachungskameras des D.________ (Hotel; AG) (pag. 88 der Verfahrensakten), bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 20. August 2015 eingegangen (pag. 75 ff.), sei in analoger Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO als in rechtswidriger Weise erhobenes Beweismittel für nicht verwertbar zu erklären und deshalb aus den Akten zu entfernen (pag. 158). Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 16. November 2018 aus, ein Beweisantrag ziele darauf ab, dass ein Beweis erhoben bzw. eine Beweismassnahme getroffen werde. Solle ein bereits erhobener Beweis als nicht verwertbar erklärt und deshalb aus den Akten entfernt werden, betreffe dies die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Beurteilung der Beweiserhebung und sei damit im Urteil selbst oder allenfalls vorfrageweise zu entscheiden, so wie das in erster Instanz gehandhabt worden sei. Die entsprechende Stellungnahme könne daher auch noch im weiteren mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren erfolgen. Die gesetzliche Frist von 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO gelte weder für die Stellungnahme zu Beweisanträgen noch für die Behandlung von Vorfragen (pag. 179 f.). Mit begründetem Beschluss vom 19. November 2018 wurde der Beweisantrag der Verteidigung abgeweisen (pag. 181 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten, datierend vom 21. März 2019, eingeholt (pag. 216). Zudem wurde der Zeuge C.________ aufgrund von dessen Ferienabwesenheit am oberinstanzlichen Verhandlungstermin (vgl. pag. 198) im Rahmen einer vorgezogenen Zeugeneinvernahme am 11. März 2019 befragt (pag. 208 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. April 2019 erneut einvernommen (pag. 232 f.) und es wurde die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2017 zu den Akten erkannt (pag. 234). 4. Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Mit Eingabe vom 16. November 2018 regte die Generalstaatsanwaltschaft die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens an. Sie führte aus, im Ein- verständnis der Parteien sei ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO möglich, da ein einzelrichterliches Urteil zu überprüfen sei und der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Sachverhalt die Aus- sage verweigert und stattdessen eine schriftliche Stellungnahme verlesen habe. Ein schriftliches Verfahren erachte die Generalstaatsanwaltschaft vor allem auch deshalb als sinnvoll, weil zur umfangreichen schriftlichen Eingabe des Beschuldig- ten betreffend Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen nur mittels einer ebenfalls schriftlichen Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft adäquat Stellung genommen werden könne (pag. 180). 3 Mit Beschluss vom 19. November 2018 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (Art. 406 Abs. 2 StPO). Die Parteien wurden aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 181 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 20. November 2018 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 184). Dem- gegenüber teilte die Verteidigung am 11. Dezember 2018 innert Frist mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein, es werde eine mündliche Verhandlung gewünscht (pag. 187). Daraufhin wurde Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 9. und 10. April 2019 angesetzt und die Parteien entsprechend vorgeladen (pag. 189 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 234): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Landfriedensbruchs, angeblich be- gangen am 25. April 2015 in Bern, freizusprechen. 2. Ausgangsgemäss sei dem Beschuldigten eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 9‘527.70 für seine Aufwendungen im erst- und oberin- stanzlichen Verfahren zuzusprechen. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt E.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 236): 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Landfriedensbruch, begangen am 25. April 2015 in Bern. 2. Von einer Bestrafung sei Umgang zu nehmen. 3. Die Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz seien vom Beschuldigten zu übernehmen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz vom 3. September 2018 mit Beru- fungserklärung vom 30. Oktober 2018 vollumfänglich an (pag. 158). Es ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels ei- genständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert wer- den, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 7. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung stellte und begründete auch im oberinstanzlichen Verfahren – zunächst mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018 (pag. 157 ff.), dann erneut 4 im Sinne einer Zwischenfrage in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. April 2019 (pag. 228 ff.) – den Antrag, die bei der D.________ (Hotel; AG) edierten Vi- deosequenzen seien in analoger Anwendung von Art. 141 StPO für nicht verwert- bar zu erklären und in der Konsequenz aus den Akten zu weisen. Rechtsanwältin B.________ stellte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht davon ausge- gangen, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei höher zu gewichten als das persönliche Interessen des Beschuldigten und rechtfertige den Eingriff in des- sen Persönlichkeitsrechte. Dabei habe es die Vorinstanz versäumt, eine Interes- senabwägung im eigentlichen Wortsinn vorzunehmen (vgl. pag. 228 f.). 8. Verwertbarkeit Videoaufnahmen D.________ (Hotel; AG) 8.1 Voraussetzungen der Verwertbarkeit privat erhobener Beweismittel Gesetzlich ist nicht geregelt, wie mit privat erhobenen Beweismitteln umzugehen ist, die in Verletzung (straf-)rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Art. 141 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Verwertbarkeit privater Beweis- sammlungen ist deshalb mit Blick auf den konkreten Fall zu klären. Voraussetzung für die Verwertbarkeit ist, dass die Erstellung autonom (vgl. dazu BSK StPO-GLESS, N 41 zu Art. 141) und rechtmässig erfolgte. Für Beweismittel, die von Privaten in rechtswidriger Weise erhoben wurden, gilt zwar kein grundsätz- liches Verwertungsverbot, die betreffenden Beweismittel sind aber gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungs- behörden hypothetisch rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (Urteile des Bundesge- richts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2011, E. 2.4.4.; 6B_667/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.2; sowie 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BSK StPO- GLESS, N 40c zu Art. 141 StPO). 8.2 Autonom erlangte private Beweissammlung Die unbewilligte Demonstration «Grenzen töten» vom 25. April 2015 wurde durch Überwachungskameras der D.________ (Hotel; AG) teilweise aufgenommen. Die der Kammer vorliegenden Videosequenzen wurden mithin durch eine juristische Privatperson erhoben. Die D.________ (Hotel; AG) erlangte die Bildbeweise aus Eigeninitiative und ohne Unterstützung der Strafbehörden – mit anderen Worten autonom – über die hoteleigenen Überwachungskameras. 8.3 Prüfung der Rechtmässigkeit der Erhebung Bei privat erhobenen Beweismitteln ist – betreffend Verwertbarkeit – zwischen rechtmässigen, rechtswidrigen und strafbaren Ermittlungen zu unterscheiden, wo- bei private Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, wenn sie rechtmässig be- schafft wurden (vgl. BSK StPO-GLESS, N 40c zu Art. 141). Strafrechtswidrig erlangte Beweismittel liegen insbesondere dann vor, wenn die privaten Ermittlungen in den Privatbereich der Betroffenen eindringen und damit 5 gegen Art. 179bis ff. StGB verstossen (vgl. BSK StPO-GLESS, N 40a zu Art. 141), während sich die «blosse» Rechtswidrigkeit auch aus Verletzungen des zivilrechtli- chen Persönlichkeitsschutzes (vgl. Urteil 6B_1310/2015 des Bundesgerichts vom 17. Januar 2017, E. 5 f.) oder des Datenschutzrechts ergeben kann. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist unerheblich, ob das Verhalten von Privaten strafrechtlich relevant ist oder sich die Rechtswidrigkeit der Erlangung beispiels- weise «nur» durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017, E. 5 f.). Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Erhebung der Videoaufnahmen durch die D.________ (Hotel; AG) strafbar war. Dies wäre der Fall, wenn der Tat- bestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB verletzt worden wäre, mithin der Geheim- oder Privatbe- reich einer Person ohne deren Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen worden wäre. Zwei Überwachungskame- ras der D.________ (Hotel; AG) waren in den Lauben, zwei weitere an der Aussen- fassade der D.________ (Hotel; AG) angebracht. Letztere filmten den Bahnhof- platz. Sowohl der Bahnhofplatz, als auch die Lauben sind öffentliche Verkehrswe- ge, weshalb deren Überwachung und die damit verbundenen Aufzeichnungen kei- ne Verletzung von Art. 179quater StGB darstellen (vgl. Urteil STK 2017 1 des Kan- tonsgerichts Schwyz vom 20.6.2017, E. 3a. mit Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009). Die fraglichen Videoaufnahmen sind mithin strafrechtlich nicht relevant. Weiter ist zu prüfen, ob die fraglichen Videosequenzen in anderer Weise wider- rechtlich erhoben wurden. Die Kammer geht dabei mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend vordergründig eine Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetz (DSG) zu prüfen ist (vgl. dazu auch die übereinstimmenden Ausführungen der Verteidigung in der Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018, pag. 163). Gemäss Art. 3 Bst. a DSG umfassen Personendaten alle Angaben, die sich auf ei- ne bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Auch Bilder sind Personenda- ten, sofern die erfasste(n) Person(en) bestimmt oder bestimmbar ist/sind (vgl. BGE 127 III 481, E. 3a/bb). Nach Art. 3 Bst. e DSG fällt unter das Bearbeiten jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Ver- fahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Be- kanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Werden im Rahmen einer Vi- deoüberwachung Bilder aufgezeichnet, die eine bestimmte oder bestimmbare Per- son zeigen, erfüllt dies somit eindeutig die Definition der Bearbeitung von Perso- nendaten nach dem DSG (vgl. BSK DSG/BGÖ-MAURER-LAMBROU/STEINER, N 37 zu Art. 4). Da der Beschuldigte auf den Bildern der Überwachungskameras der D.________ (Hotel; AG) eindeutig identifiziert werden kann, ist eine Bearbeitung von Personendaten vorliegend zu bejahen. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG die Persön- lichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Er darf Personen- daten insbesondere nicht entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 DSG). Im Falle eines Verstosses liegt 6 eine Persönlichkeitsverletzung vor, woraus sich prinzipiell auch deren Widerrecht- lichkeit ergibt (BSK DSG/BGÖ-RAMPINI, N 3 zu Art. 12). Ein widerrechtliches Bear- beiten kommt vorliegend allenfalls nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 4 DSG in Frage. Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG muss die Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. Art. 4 Abs. 4 DSG hält ausserdem explizit fest, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bear- beitung für die betroffene Person erkennbar sein muss (sog. Grundsatz der Er- kennbarkeit). Gemäss Art. 51a Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PoIG; BSG 551.1) können die Gemeinden zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten mit Zustimmung der Kantonspolizei an einzelnen öffentlichen und allge- mein zugänglichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an de- nen mit Straftaten zu rechnen ist, Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte für die Videoüberwachung einsetzen. Im Sinne des vorerwähnten Grundsatzes der Erkennbarkeit hält Art. 51d Abs. 1 PoIG-BE weiter fest, dass der Einsatz von sol- chen Übermittlungs- und Aufzeichnungsgeräten deutlich zu kennzeichnen ist. Kon- kretisierend sieht Art. 10 Abs. 1 der bernischen Verordnung über den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Videoverordnung, VidV; BSG 551.332) vor, dass ausserhalb des überwachten Or- tes und in dessen unmittelbarer Nähe auf den wesentlichen Zugangswegen gut sichtbar mit Piktogrammen auf Videoüberwachung hinzuweisen ist. Die D.________ (Hotel; AG) hat die Kameras unbestrittenermassen nicht gekenn- zeichnet. Damit verstossen die Videoaufzeichnungen der D.________ (Hotel; AG) gegen Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 DSG; verletzt wurden durch die angebrachten Kameras bzw. die sich in den Akten befindlichen Aufnah- men sowohl der Grundsatz der Erkennbarkeit, als auch der Grundsatz von Treu und Glauben. Die Frage der Verhältnismässigkeit kann folglich mit der Vorinstanz offen gelassen werden. 8.3. Prüfung einer Rechtfertigung nach Art. 13 Abs. 1 DSG Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit nur widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Zumal vorliegend gar nicht auf die Videoüberwachung hingewiesen wurde, kann von vornherein keine Einwilligung seitens des Beschuldigten vorliegen. Ob ein die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigendes überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären (BSK DSG/BGÖ-RAMPINI, N 20 ff. zu Art. 13). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen die Grundsätze von Art. 4 DSG nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden dürfen (BGE 136 III 508, E. 6.3.1.). Als private Interessen kämen zum Beispiel Schutz- und Sicherheitszwecke, namentlich die Abschreckung potentieller Täter, und die Beweissicherung in Frage. Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hält bezüglich 7 privater Interessen zur Überwachungslegitimation jedoch fest, dass eine Videoüberwachungsanlage, die zur Wahrung privater Interessen öffentlichen Raum überwache, eine unbestimmte Anzahl Personen erfasse und damit in deren Persönlichkeitsrechte eingreife. Die Betroffenen hätten oft keine Wahl, ob sie den überwachten Bereich betreten möchten und seien damit gezwungen, sich diesem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte auszusetzen. Dies lasse sich durch private Interessen kaum rechtfertigen (vgl. dazu das Merkblatt des EDÖB, abrufbar im Internet unter: https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueber wachung/videoueberwachung-des-oeffentlichen-raums-durch-privatpersonen.html). Die Kammer gewichtet das persönliche Interesse des auf den Aufzeichnungen identifizierbaren Beschuldigten an informationeller Selbstbestimmung vorliegend aus den folgenden Gründen als lediglich mittelschwer: Zum einen nahm der Be- schuldigte an einer unbewilligten Kundgebung teil, zum anderen handelte es sich beim überwachten öffentlichen Raum nicht um eine Umgebung, in welcher beson- ders sensitive Personendaten bspw. zur Gesundheit oder Sexualität erfasst werden konnten. Hinzu kommt jedoch auch das öffentliche Interesse der Gesellschaft an einem überwachungsfreien Zustand. Dagegen abzuwiegen gilt es vorab das private Interesse der D.________ (Hotel; AG) an der Verfolgung allfälliger zu ihrem Nach- teil begangenen Delikte, insbesondere Sachbeschädigungen. Übereinstimmend mit dem EDÖB hält die Kammer diesbezüglich jedoch fest, dass die Wahrung von Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum nicht Sache von Privatpersonen, sondern Aufgabe der Polizei ist (vgl. das bereits hiervor zitierte Merkblatt Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen). Im konkreten Fall ist zudem der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die Aufzeichnung jeden Tag eine Vielzahl von Personen betraf, weshalb an die Interessen der D.________ (Hotel; AG) umso höhere Anforderungen zur Rechtfertigung der Rechtsverletzungen zu stellen wären (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018, pag. 168). In Betracht fällt weiter ein rechtfertigendes öffentliches Sicherheitsinteresse. Diesbezüglich ist allerdings besondere Zurückhaltung geboten, da Persönlichkeitsverletzungen ausschliesslich zu im öffentlichen Interesse liegenden Sicherheitszwecken dem Staat vorbehalten sein sollten (vgl. BSK DSG/BGÖ- RAMPINI, N 47 Art. 13). Nach vorgenommener Interessenabwägung hält die Kam- mer deshalb fest, dass die Aufnahmen der D.________ (Hotel; AG) auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 DSG durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inter- esse gerechtfertigt sind. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Videoüberwachung durch die D.________ (Hotel; AG) durch Gesetz gerechtfertigt war bzw. ob es im Kanton Bern bzw. in der Gemeinde Bern eine gesetzliche Grundlage gibt, welche die Überwachung des öffentlichen Raumes durch Private erlauben würde. Wie bereits ausgeführt, können Gemeinden an einzelnen öffentlichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, gestützt auf Art. 51a Abs. 1 PolG zur Verhinderung und Ahndung von weiteren Straftaten Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte für die Videoüberwachung einsetzen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht für Private. Ausserdem bedarf 8 die Anbringung einer Kamera im öffentlichen Raum der Zustimmung der Kantonspolizei. Damit ist vorliegend auch eine Rechtfertigung durch Gesetz zu verneinen. Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer fest, dass in Bezug auf die Videoaufnahmen der D.________ (Hotel; AG) und die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten kein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 13 DSG gegeben ist, womit die Videoaufnahmen rechtswidrig sind. 8.4 Hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit Bleibt zu prüfen, ob die privat erstellten Videoaufnahmen im Strafverfahren trotz- dem verwertbar sind. Wie bereits ausgeführt, geht die bundesgerichtliche Recht- sprechung in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungs- behörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine In- teressenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 sowie 1B_75/2017 vom 16. August 2017). Gemäss Art. 51 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personen- gruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträgern aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Hand- lungen gegen Menschen oder Sachen kommen. Art. 3 Abs. 1 VidV wiederholt diese Bestimmung und Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c VidV präzisieren, dass die Vorausset- zungen für den Einsatz von Bild- und Tonaufnahmen insbesondere erfüllt sind, wenn in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebun- gen Gewalttätigkeiten verübt worden sind (Bst. b) oder aufgrund der Organisatoren, der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, der Thematik einer Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätig- keiten zu rechnen ist (Bst. c). Die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit ist somit vorliegend zu bejahen, da bei vergleichbaren Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind und auf- grund der Organisation und der Teilnehmer mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen war, die Polizei die Demonstration mithin gestützt auf das bernische Poli- zeigesetz in Verbindung mit der bernischen Videoverordnung, konkret Art. 51 Abs. 1 PoIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c VidV, hätte filmen dürfen und damit die privat erhobenen Beweismittel rechtmässig hätte beschaffen können (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 230). Ob auch Art. 282 StPO (Observation) eine genügende gesetzliche Grundlage für die rechtmässige Erreichbarkeit darstellen würde, wie dies die Vorinstanz annimmt (vgl. pag. 135, S. 6 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung), kann somit offengelassen werden. 8.5 Interessenabwägung Schliesslich ist erneut eine Interessenabwägung durchzuführen, diesmal mit Blick auf die Interessen an der Verwertbarkeit respektive Unverwertbarkeit der Videose- 9 quenzen. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Interessen des Staates, einen konkreten Verdacht entweder zu bestätigen oder zu widerlegen, und die Interessen des Betroffenen an der Achtung seiner Persönlichkeitsrechte gegeneinander abzuwägen, wobei alle erheblichen Umstände zu würdigen sind (vgl. BGE 109 la 244 E. 2b). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2., BGE 139 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen). In Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu prüfen, ob es sich um ein schweres Delikt handelt. Eine gesetzliche Definition der «schweren Straftat» existiert nicht (vgl. BSK StPO-GLESS, N 72 zu Art. 141). Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedenso- rdnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Frie- densordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014, E. 5.4. mit Verweis auf Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bestraft wird der Tatbestand des Landfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es han- delt sich damit beim Tatbestand des Landfriedensbruchs zwar noch um ein Verge- hen, die Kammer vertritt jedoch die Ansicht, dass dem Tatbestand im abstrakten Bereich jedenfalls eine beträchtliche Schwere zukommt. Überdies ist der Vorin- stanz insofern beizupflichten, als dass die Demonstration vom 25. April 2015, an- lässlich welcher über 200 Personen vor dem D.________ (Hotel; AG) durchmar- schierten und aus dem Demonstrationszug heraus nachweislich Sachbeschädi- gungen begangen und Polizisten angegriffen wurden, als Ganzes zu betrachten ist. Es können im Umkehrschluss nicht bloss die Teilnahme des Beschuldigten und dessen isoliertes Verhalten massgebend sein. Damit ist das vorliegend zu beurtei- lende Delikt sowohl in abstrakter als auch in konkreter Hinsicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Verwertbarkeit spielt letztlich vor allem das gewichtige öffentliche Interesse des Staates hinein, einen strafrecht- lich relevanten Verdacht – vorliegend den Landfriedensbruch sowie im Zusammen- hang mit dem Landfriedensbruch begangene Delikte, namentlich Sachbeschädi- gungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – zu bestätigen oder zu widerlegen. Auch in diesem Zusammenhang wird wieder klar, dass in die Beurteilung miteinbezogen werden muss, was die gesamte Demonstration für (strafrechtlich relevante) Auswirkungen hatte, die Teilnahme und die konkreten Handlungen des Beschuldigten dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Insofern ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 172 und pag. 229) irrele- vant, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten eine Geldstrafe von lediglich 60 Tagessätzen für angemessen hielt und die Vorinstanz in Anwen- dung von Art. 52 StGB sogar von einer Bestrafung Umgang nahm. Der vorliegende Fall kann angesichts der gesamthaften Auswirkungen der Kundgebung eben gera- de nicht als Bagatelle bezeichnet werden und im Übrigen hätte die Kammer – wäre 10 sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden – in Abweichung von der erst- instanzlichen Beurteilung nicht von einer Bestrafung Umgang genommen. Ganz konkret ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass anlässlich der Demonstration vom 25. April 2015 im Zusammenhang mit dem Landfriedens- bruch nebst der erwiesenen mehrfachen Sachbeschädigungen auch die beiden Po- lizisten C.________ und F.________ gefährdet wurden, welche die Sachbeschädi- ger beim D.________ (Hotel; AG) in flagranti beobachteten und anhalten wollten, woraufhin sie von mehreren schwarz vermummten Demonstranten aus dem Kund- gebungszug heraus angegriffen wurden (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.11.2. Beweismittel hiernach). Überdies gerieten beinahe unbeteiligte Passanten – unter anderem ein Mann mit Kinderwagen – zwischen die Fronten bzw. zwischen die Po- lizei und aus dem Demonstrationszug hinaus Gewalttätigkeiten begehende Perso- nen (vgl. dazu ebenfalls die Ausführungen unter IV.11.2. Beweismittel hiernach sowie den Berichtsrapport vom 15. Mai 2015, pag. 14). Aufgrund der engen Platz- verhältnisse in den Lauben hatten diese Passanten kaum Ausweichmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang betont die Kammer mit Nachdruck, dass die unbewillig- te Demonstration an einem Samstagnachmittag zu Ladenöffnungszeiten stattfand und sich damit gerichtsnotorisch unter anderem auch Familien mit Kleinkindern sowie auch ältere Menschen unfreiwillig im Gefahrenherd befanden. Allfällige Delik- te z.N.v. unbeteiligten Passanten waren somit ebenfalls Ausfluss des Landfrie- densbruchs. Inwiefern die Demonstration vor diesem Hintergrund in Bezug auf Art, Stimmung, Verlauf und Auswirkungen anders als unfriedlich und strafrechtlich rele- vant bewertet werden könnte, erschliesst sich der Kammer nicht. In diesem Zu- sammenhang überzeugen auch die Ausführungen der Verteidigung nicht, wonach die Medien die Demonstration als friedlich beschrieben hätten, diese deshalb fried- lich gewesen sein müsse (vgl. pag. 231). Die Kammer ist der Auffassung, dass diesbezüglich die Feststellungen der vor Ort anwesenden Polizei sowie die doku- mentierten zahlreichen Sachbeschädigungen (vgl. dazu pag. 20 ff.) wesentlich aussagekräftiger und damit massgebend sind. Vor diesem Hintergrund kann gera- de nicht von einer friedlichen Demonstration ausgegangen werden und es trifft, entgegen den Behauptungen der Verteidigung (vgl. pag. 171), gerade nicht zu, dass sich eine bloss abstrakte Gefahr möglicher Straftaten weitestgehend nicht bewahrheitet hätte. Vielmehr ist, wie bereits ausgeführt, gerade erstellt, dass aus dem Demonstrationszug heraus Sachbeschädigungen begangen, Polizisten ange- griffen und Passanten konkret gefährdet wurden (vgl. dazu den Berichtsrapport vom 15. Mai 2015, pag. 14). Von einem öffentlichen Interesse an der Verwertbar- keit im unteren Bereich kann somit keine Rede sein, vielmehr wiegt dieses Interes- se schwer. Die erwähnten öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteressen sind nun zunächst gegen das private Interesse des Beschuldigten, an der Achtung seiner Persönlichkeit und gegen die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen abzuwägen. Letzteres ist nach Auffassung der Kammer – obwohl für den Beschuldigten nicht erkennbar war, dass er gefilmt wurde – als gering einzustufen, da er immerhin be- wusst an einer unbewilligten Demonstration teilnahm. Weiter sind das öffentliche Interesse an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrau- en der Öffentlichkeit in die Strafjustiz in die Abwägung mit einzubeziehen – es be- 11 steht ein öffentliches Interesse daran, dass sich nicht jede Privatperson als Hilfs- sheriff aufspielen und ohne Legitimation polizeiliche Aufgaben wahrnehmen kann (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 229). Diesen Interessen kommt jedoch in der Interessenabwä- gung kein allzu grosses Gewicht zu, zumal es, sollten die durch eine Privatperson unrechtmässig erlangten Aufnahmen als verwertbar eingestuft werden, nichts dar- an ändert, dass sie rechtswidrig sind und die D.________ (Hotel; AG)– und jeder andere Private, der unrechtmässig Aufnahmen des öffentlichen Raumes erstellt – mit persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 28 ZGB konfrontiert werden kann. All diese Interessen vermögen somit auch in ihrer Gesamtheit das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat bzw. des Landfriedensbruchs und der da- mit zusammenhängenden Delikte nicht aufzuwiegen. Insgesamt überwiegt im konkreten Fall das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschuldig- ten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise sowie die öffentli- chen Interessen an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln und das Ver- trauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz deutlich, die Interessenabwägung fällt mithin zugunsten der Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen sowie allfälliger Fol- gebeweise im vorliegenden Strafverfahren aus. 8.6 Fazit Die Rechtsauffassungen der Vorinstanz und der Verteidigung treffen zu Recht inso- fern überein, als dass mit den Videoaufnahmen der D.________ (Hotel; AG) ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel einer privaten juristischen Person vorliegt, die Filmaufnahmen hypothetisch legal hätten gemacht werden können und für die Feststellung der Verwertbarkeit der Videosequenzen demnach eine Güterabwä- gung mit Blick auf die Interessen an der Verwertbarkeit respektive Unverwertbarkeit der Videosequenzen vorzunehmen ist. Nach umfassender Abwägung der gegen- läufigen Interessen kommt die Kammer mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Videoaufzeichnungen sowie allfällige Folgebeweise im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind. III. Verletzung des Anklagegrundsatzes? Rechtsanwältin B.________ machte in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der öffentlichen Zusammenrottung werde im Strafbefehl nicht näher begründet. Auch gehe draus nicht hervor, wie sich die erforderliche bedrohliche Grundstimmung geäussert haben solle (pag. 234). Sinn- gemäss rügte sie damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ihren Aus- führungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Strafbefehl vom 16. Mai 2017 wer- den sowohl der Demonstrationszug und dessen Route, als auch die aus dem De- monstrationszug heraus begangenen Sachbeschädigungen und Angriffe auf die Polizei umschrieben (vgl. dazu IV.9. Vorwurf gemäss Strafbefehl hiernach). 12 IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Strafbefehl vom 16. Mai 2017 (pag. 52 ff.) liegt folgender Sachverhalt zugrun- de: Zur unbewilligten Kundgebung «Grenzen töten» hätten sich am Samstagnach- mittag, 25. April 2015, ungefähr 300 Personen am Bahnhof Bern unter dem Balda- chin versammelt. Der Demonstrationszug habe durch die Stadt und schliesslich auf den Bundesplatz geführt. Dort hätten diverse Reden stattgefunden und sei es zu ersten Sachbeschädigungen an den Bauabschrankungen rund um die National- bank gekommen. Die Demonstrierenden seien schliesslich via Schauplatzgasse, Bahnhofplatz und Bollwerk zur Schützenmatte weitergezogen. Bei der G.________ (Bank) Filiale am Bahnhofplatz, beim D.________ (Hotel; AG), beim H.________ (Geschäft) am Bollwerk und am Kopf der Lorrainebrücke sei es zu weiteren Sach- beschädigungen durch Sprayereien gekommen. Der Beschuldigte sei von Beginn weg Teil dieses Demonstrationszuges gewesen, der nach aussen als geeinte Men- ge aufgetreten und spätestens nach Rückkehr auf den Bahnhofplatz von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen worden sei, bei der mit ver- einten Kräften Sachbeschädigungen (insbesondere Sprayereien) verübt worden seien. Die vermummten Sprayer seien von den übrigen Kundgebungsteilnehmern wiederholt im Umzug versteckt worden, um sie so einer Kontrolle der Polizei zu entziehen. Zwei Polizisten, die vor dem D.________ (Hotel; AG) gegen drei ver- mummte Personen hätten vorgehen wollen, seien aus dem Umzug heraus mit Ge- genständen beworfen und von einer vermummten Person mit Pfefferspray bedroht worden, so dass sich die Sprayer wieder in den Schutz des Umzugs hätten zurück- begeben können. Der Beschuldigte habe eine aktive Rolle gespielt und während des Umzugs Flyer verteilt. 10. Sachverhalt und Beweisfragen Beweismässig zu klären ist, ob der Beschuldigte an der Demonstration vom 25. April 2015 teilnahm, ob diese von einer unfriedlichen Grundhaltung geprägt war, inwiefern aus dem Demonstrationszug heraus Sachbeschädigungen und Angriffe gegen die Polizei begangen wurden und ob der Beschuldigte allfällige Sachbe- schädigungen und Gewalttätigkeiten mitbekommen hat. 11. Beweiswürdigung 11.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wie- dergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 132 f., S. 3 f. erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). 11.2 Beweismittel Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Anzeigerapport vom 8. Juni 2015 (pag. 1 ff.), der Berichtsrapport vom 15. Mai 2015 (pag. 13 f.), die Fotos (pag. 15 ff.), der Nachtrag vom 14. Juli 2015 (pag. 32 ff.), die Berichtsrappor- te vom 13. Juli 2015 (pag. 36 f.), vom 16. Juli 2015 (pag. 38), vom 4. August 2015 (pag. 39 f. und pag. 41 f.) und vom 5. August 2015 (pag. 43 f.), die Einvernahme 13 von I.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 109 ff.), diejenigen von C.________ in der oberinstanzlichen vorgezogenen Zeugeneinvernahme (pag. 210 ff.), diejenigen des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 64 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 112) und in der obe- rinstanzlichen Verhandlung (pag. 232 f.) sowie die Stellungnahme des Beschuldig- ten vom August 2018 (pag. 117 ff.). Die Vorinstanz hat die bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorliegenden zu würdigenden Beweismittel vollständig aufgelis- tet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 136 ff., S. 7 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf die oberinstanzli- chen Beweisergänzungen wird – sofern vorliegend relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. Der Beschuldigte verzichtete in der obe- rinstanzlichen Verhandlung grösstenteils darauf Aussagen zur Demonstration vom 25. April 2015 zu machen, er bestätigte aber die von ihm eingereichte Stellung- nahme (pag. 232 Z. 38 f. und Z. 41 f.). Ergänzend hält die Kammer fest, dass aus den Sequenzen der Videoüberwachung (pag. 45) Folgendes hervor geht: - Die Aufnahmen von der Kamera «Haupteingang Aussen» zeigen, dass sich zum Zeitpunkt der Kundgebung (Beginn der Videoaufnahme um 16.19 Uhr) zahlrei- che bzw. zu Beginn der Aufnahme rund 20 Passanten im Bildausschnitt in den Lauben vor dem D.________ (Hotel; AG) befanden bzw. unterwegs waren, dar- unter insbesondere auch ältere Menschen sowie ein Mann mit einem Kinderwa- gen und einem weiteren Kleinkind an der Hand. Einige Passanten blieben ste- hen und beobachteten das Geschehen auf dem Bahnhofplatz. Ab Zeitstempel 16.19.22 Uhr ist ersichtlich, wie aus Richtung J.________ (Geschäft) zwei Poli- zisten [Anmerkung: C.________ und F.________] ins Bild der Kamera rannten. Sie liefen am Haupteingang des D.________ (Hotel; AG) vorbei und am oberen Rand aus dem Kamerabild raus. Dabei ist am linken Bildrand klar erkennbar, wie eine ältere Frau durch die intervenierenden Polizisten beinahe umgerannt wurde, das Gleichgewicht verlor und rückwärts aus der Laube taumelte (Zeit- stempel ab 16.19.23 Uhr). Einige Zehntelsekunden später kamen die beiden Po- lizisten rennend, zu Beginn sich teilweise in Schutzhaltung bückend sowie über die Schulter zurückblickend in Richtung J.________ (Geschäft) zurück und blie- ben auf Höhe K.________ (Restaurant) stehen. Gleichzeitig kamen auch meh- rere Passanten in dieselbe Richtung gerannt und/oder suchten in der Lobby des D.________ (Hotel; AG) Zuflucht. Darunter insbesondere auch der bereits er- wähnte Mann mit einem Kleinkind im Kinderwagen und einem weiteren Kind an der Hand, welcher sich so rasch wie mit einem Kinderwagen, einem Kind an der Hand und Gepäck in der anderen Hand möglich, in Richtung J.________ (Ge- schäft) entfernte. Nach kurzer Zeit begaben sich die Polizisten C.________ und F.________ in die Öffnungen der Lauben und beobachteten das Geschehen auf dem Bahnhofplatz. - Auf den Aufnahmen der Kamera «D.________ (Hotel; AG)/Bahnhofplatz links» (Startzeit 16.19.09 Uhr) ist weiter aus einer seitlichen Perspektive bzw. schräg von hinten ersichtlich, wie sich der Demonstrationszug ausserhalb der Laube, aus Richtung Bahnhofplatz kommend, am D.________ (Hotel; AG) vorbei und in 14 Richtung Bollwerk fortbewegte. Am Anfang des Demonstrationszuges wurden Transparente und Fahnen mitgetragen, weiter hinten Schilder und ziemlich am Ende ein Gummiboot. Klar ersichtlich ist ausserdem, dass am Anfang des Kundgebungszuges vermummte Personen mitliefen und gegen Ende der Auf- zeichnung (Zeitstempel 16.16.19 Uhr) rechts in die Lauben (auf Höhe nach dem Haupteingang des D.________ (Hotel; AG)) abbogen. - Die Kamera «D.________ (Hotel; AG)/Bahnhofplatz rechts» zeichnete sodann den Demonstrationszug von vorne auf. Insbesondere ist wieder ersichtlich, wie zu Beginn des Umzuges mehrere vermummte Personen mitliefen, welche sich ab Zeitstempel 16.19.18 Uhr aus dem Demonstrationszug lösten und in der Gruppe zügig in die Laube vor dem D.________ (Hotel; AG) begaben. Ab Zeit- stempel 16.19.23 sieht man, wie die besagten Personen aus der Laube raus rannten und sich sofort zurück in den Schutz des Demonstrationszug begaben. Unmittelbar danach ist ersichtlich, wie ungefähr 15 Personen aus der Kundge- bungsansammlung heraus schnell in Richtung D.________ (Hotel; AG) gingen bzw. teilweise liefen. Schliesslich ist auf diesen Aufnahmen auch der Beschul- digte gut erkennbar, wie er bekleidet mit einem grauen Pullover, weissen T- Shirt, dunklen Hosen, dunklen Schuhen und einem dunklen Rucksack sowie ei- ne Zigarette rauchend und eine Kiste mit Papieren [Anmerkung: Flyern] tragend, rechts neben dem Demonstrationszug mitging und dabei freien Blick auf die zunächst ungefähr 50 Meter, zuletzt noch ca. fünf Meter vor ihm stattfindenden, eben beschriebenen Szenen mit den Vermummten Personen und deren Han- deln hatte. - Schliesslich zeigen die Aufzeichnungen der Kamera «D.________ (Hotel; AG)/Laube» wie vier vermummte und schwarz gekleidete Personen aus Rich- tung Bahnhofplatz in die Laube vor dem D.________ (Hotel; AG) rannten (Zeit- stempel 16.19.23 Uhr) und an die Scheibe nach dem Haupteingang des D.________ (Hotel; AG) sprayten. Konkret rannte eine vermummte Person mit dem deutlich erkennbaren Spray in der Hand vorab und brachte das Graffiti an, während drei weitere schwarz vermummte Personen in kurzer Entfernung hinter der ersten Person stehen blieben. Als ein Portier des D.________ (Hotel; AG) und ein Polizist sich rennend näherten, rannten die vier Personen wieder aus der Laube raus in Richtung Demonstrationszug davon (Zeitstempel 16.19.25 Uhr). Ab Zeitstempel 16.19.34 Uhr ist dann ersichtlich, wie die beiden Polizisten über die Schulter zurückblickend in der Laube in Richtung J.________ (Ge- schäft) rannten, wobei sie sich zu Beginn in Schutzhaltung duckten. Auf dem Bildausschnitt ist schliesslich erkennbar, wie ihnen in den Lauben mindestens zwei vermummte Personen folgten (ab Zeitstempel 16.19.37). Ganz am Schluss der Aufnahme ist am oberen Bildrand ausserdem der bereits auf der ersten Auf- nahme erkennbare Mann mit den beiden Kindern und dem Kinderwagen ersicht- lich, wie er versucht so rasch wie möglich den Ort auf Höhe Haupteingang D.________ (Hotel; AG) in Richtung J.________ (Geschäft) zu verlassen. 11.3 Konkrete Würdigung Dass der Beschuldigte an der unbewilligten Kundgebung «Grenzen töten» vom 25. April 2015 teilgenommen hat, belegen bereits der von L.________ verfasste 15 Nachtrag vom 14. Juli 2015 (pag. 32 ff.), der Berichtsrapport vom 4. August 2015 von C.________ (pag. 41 f.), der Berichtsrapport von I.________ (pag. 43 f.) und dessen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen (pag. 109, Z. 23 ff.) sowie die Aussagen von C.________ anlässlich der oberinstanzlich durchgeführten vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 11. März 2019 (pag. 211 Z. 15 ff., pag. 212 Z. 2 ff., Z. 8 ff. und Z. 22 ff.). Es liegen in Bezug auf diese Berich- te und Aussagen keine Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der Objektivität der Beobachtungen und Beschreibungen aufkommen lassen würden, die Kammer er- achtet die Angaben der involvierten Polizisten mithin gesamthaft als glaubhaft. Darüber hinaus ist auch aufgrund der Videoaufzeichnungen objektiviert und zwei- felsohne erstellt, dass der unschwer zu erkennende Beschuldigte (vgl. dazu die treffende Beschreibung durch C.________, pag. 211 Z. 17 ff., pag. 212 Z. 8ff.) an der Kundgebung teilnahm und insbesondere auch während den Geschehnissen vor dem D.________ (Hotel; AG) im hinteren rechten Bereich des Demonstrations- zuges mitlief und dabei Flyer verteilte. Dafür, dass die Polizei den Beschuldigten bloss aufgrund seines einprägsamen Äusseren als «üblichen Verdächtigen» gezielt aus der Masse herausgepickt und angezeigt hätte, liegen, entgegen den Vorbrin- gen der Verteidigung (vgl. pag. 236), schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dass die Kundgebung von einer unfriedlichen Grundstimmung geprägt war, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls gleich in mehrfacher Hinsicht belegt. So ist bereits aufgrund der erwähnten, von den vor Ort anwesenden Polizisten verfassten Anzeige- und Berichtsrapporte erstellt, dass mehrere schwarz vermummte Perso- nen an der Kundgebung teilnahmen und aus dem Demonstrationszug heraus zahl- reiche Sachbeschädigungen in Form von Sprayereien und einer verbrannten Schweizer Flagge sowie Gewalttätigkeiten gegen Polizisten im Sinne von Bewerfen mit Gegenständen begingen. Dies wird durch die aktenkundigen Fotos objektiviert (vgl. pag. 20 ff.) und zusätzlich durch die Videoaufnahmen der D.________ (Hotel; AG) untermauert. Dabei zeugt bereits das Verbrennen der Flagge auf dem Bun- desplatz nach Auffassung der Kammer von einer gewissen aggressiven Grund- stimmung. Gestützt auf die Videoaufnahmen ist aber erstellt, dass die vom De- monstrationszug ausgehende Stimmung jedenfalls spätestens im Raum D.________ (Hotel; AG) nicht mehr friedlich war. Daran vermögen schliesslich auch die Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er und weitere Kundgebungs- teilnehmer die Stimmung nicht als bedrohlich wahrgenommen hätten (pag. 232 Z. 20 ff.), nichts zu ändern. Die Videoaufnahmen belegen auch, dass sich die vermummten Personen, welche aus der Gruppe heraus Sachbeschädigungen begingen, unmittelbar danach wieder in den Schutz der Gruppe zurückzogen und von dieser geschützt wurden (vgl. dazu auch den Berichtsrapport vom 15. Mai 2015, pag. 14). Der jeweilige Sprayer kam zudem jeweils nicht alleine aus dem Zug heraus, sondern wurde durch zwei bzw. drei ebenfalls vermummte Personen begleitet. Entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 234) ist somit sehr wohl von einer Mehrzahl vermummter Personen auszugehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung der Verteidigung, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass aus dem Demonstrationszug heraus überhaupt Sachbeschädigungen und Gewalt ge- gen Polizisten begangen worden seien (vgl. pag. 235); wie bereits ausgeführt, ist 16 beides auf den Videoaufnahmen eindeutig ersichtlich. Auch sind diese Handlungen – da sie eben gerade aus dem Zug heraus begangen und sich die Personen an- schliessend wieder dahin zurückzogen und durch die Menge geschützt wurden – sehr wohl dem gesamten Demonstrationszug zuzuordnen. Weiter ist nach Auffassung der Kammer gestützt auf die glaubhaften Angaben von I.________ (pag. 109 Z. 38 f.: «Es war ein überblickbarer Rahmen, nicht eine enorm grosse Demonstration. Wenn man sich ein bisschen achtet, merkt man was vorne geschieht.») und C.________ (pag. 211 Z. 22 ff.: «[…] Ich denke aber, dass man es schon mitbekommen würde, es waren nicht so viele Teilnehmer und der Zug war nicht so lang. […]») davon auszugehen, dass die Demonstration vom 25. April 2015 für die Kundgebungsteilnehmer überblickbar war und aus dem Zug heraus begangene Gewalttätigkeiten von diesen bemerkt worden sind. Die Vi- deoaufnahmen der D.________ (Hotel; AG) belegen zusätzlich in eindeutiger Wei- se, dass insbesondere der Beschuldigte mehrheitlich nahe am Demonstrationszug mitlief, freie Sicht auf die in geringer Distanz unmittelbar vor ihm geschehende Sachbeschädigung an der Scheibe des D.________ (Hotel; AG) sowie die Gewalt- tätigkeiten gegen die dort anwesenden Polizisten hatte und diese entsprechend gesehen haben muss. V. Rechtliche Würdigung 12. Art. 260 Abs. 1 StGB Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammen- rottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Ge- walttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs ist die friedenstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann (BSK StGB-FIOLKA, N 14 zu Art. 260 StGB). Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedenso- rdnung und das Vertrauen in ihren Bestand (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, Rz 20 S. 196 f.). Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Ge- setz auszulegen (BGE 108 IV 33 E. 4 S. 38; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4). Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Men- ge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung umwan- deln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 17 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 1a S. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätig- keiten stellen eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung dar. Diese Gewalttätigkei- ten müssen symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erken- nen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten be- geht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 2 S. 35; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Ge- walthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er sich nicht als bloss passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1), sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbe- drohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Ge- walttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den er- wähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Aus- schreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinwei- sen). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zu- sammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zu- sammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewalt- akten rechnen (108 IV 33 E. 3a S. 36). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschla- gen hat (BSK StGB-FIOLKA, N 35 zu Art. 260 StGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019, E. 1.2.2.). 13. Subsumtion Gemäss Beweisfazit nahm der Beschuldigte an der unbewilligten Kundgebung vom 25. April 2015 teil. Diese war von einer friedensstörenden Grundhaltung geprägt, da aus ihr heraus nachweislich zahlreiche Sachbeschädigungen (vor allem Spraye- 18 reien) und Gewalttätigkeiten gegen Polizisten begangen sowie unbeteiligte Passan- ten gefährdet wurden. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Zusam- menrottung erfüllt. Weiter ist auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten zu bejahen, zumal die die Sachbeschädigungen begehenden, vermummten Personen jeweils aus dem Demonstrationszug heraus kamen, flankiert wurden und sich an- schliessend gleich wieder in den Schutz der Masse zurückzogen. Der Beschuldigte zeigte sich durch seine Teilnahme an der Demonstration und insbesondere auch durch das Verteilen der Flyer solidarisch, er war mitnichten ein bloss passiver, di- stanzierter Zuschauer. Er hat die aus dem Kundgebungszug heraus begangenen Gewalttätigkeiten wahrgenommen und hat trotzdem weiter an der Zusammenrot- tung teilgenommen. Sein Verhalten war somit objektiv tatbestandsmässig. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um den Charakter der An- sammlung als einer Zusammenrottung wusste. Er schloss sich ihr wissentlich und willentlich an und verblieb in ihr. Dabei musste er mit Gewaltakten rechnen, auch wenn er solche nicht gebilligt haben mag, was auch nicht erforderlich ist. Er handel- te somit zumindest eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit des Landfriedensbruchs, begangen am 25. April 2015 in Bern, schuldig zu erklären. VI. Strafzumessung Angesichts dessen, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen hat (vgl. pag. 147, S. 18 erstinstanzliche Urteils- begründung) und im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. da- zu I.6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung; von einer Bestrafung muss auch obe- rinstanzlich Umgang genommen werden. VII. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 1‘120.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auf- zuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00, vom Beschuldigten zu bezahlen. 19 15. Entschädigung Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 20 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Landfriedensbruchs, begangen am 25. April 2015 in Bern und in Anwendung der Artikel 260 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 15.1 Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘120.00. 15.2 Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00. II. Von einer Bestrafung wird in Anwendung von Art. 52 StGB Umgang genommen. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 21 Bern, 10. April 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 26. November 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22