A.________ wird schuldig erklärt: der Tätlichkeiten, begangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 47, 106, 126 aStGB 426, 428, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt; 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘044.20; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00; 4. zu einer Entschädigung von CHF 23.20 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.