24 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. Juli 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf 1. der Beschimpfung, angeblich begangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. von C.________; 2. der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. von D.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern. II.