117) und einen Parkbeleg ebenfalls vom Tag ihrer zweiten Einvernahme (pag. 122) ein. Die ausgewiesenen Reisespesen belaufen sich auf insgesamt CHF 46.40. Da die Privatklägerin erstinstanzlich zur Hälfte (in Bezug auf die Tätlichkeiten, nicht jedoch in Bezug auf die Beschimpfung) obsiegte, ist ihr die Hälfte der ausgewiesenen Reisespesen, d.h. insgesamt CHF 23.20, zu entschädigen. Für Aufwendungen in oberer Instanz machte die Privatklägerin keine Entschädigung geltend. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin somit eine Entschädigung von CHF 23.20 zu bezahlen.