22. Entschädigung Bei Obsiegen hat die Privatklägerschaft gegenüber der Beschuldigten auf Antrag Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, sofern sie diese belegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin verlangte in erster Instanz eine Entschädigung ihrer Reisespesen (pag. 178) und reichte als Beleg eine Zugfahrkarte vom Tag ihrer ersten Einvernahme (pag. 116), eine Fahrkostenzusammenstellung des TCS vom Tag ihrer zweiten Einvernahme (pag. 117) und einen Parkbeleg ebenfalls vom Tag ihrer zweiten Einvernahme (pag.