20. Betreffend den Zivilpunkt kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 223). Die Beschuldigte verursachte der Privatklägerin widerrechtlich und schuldhaft Arztkosten in der Höhe von CHF 65.65. Sie hat ihr diese in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) zu ersetzen. VI. Kosten und Entschädigung