19.5 Täterkomponenten Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 267), was als Normalfall zu gelten hat. Die fehlende Einsicht und Reue der Beschuldigten ist ebenfalls neutral zu bewerten, genauso wie ihre durchschnittliche Strafempfindlichkeit. 23 19.6 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 als schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 aStGB). V. Zivilpunkt