19.4 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte packte die Privatklägerin vorsätzlich im Brustbereich am Oberteil und stiess sie gegen den Einkaufswagen. Die Kratzverletzungen fügte sie ihr eventualvorsätzlich zu. Die Beschuldigte handelte aus Wut über das Wegstossen und wegen der (ihrer Vorstellung nach) von der Privatklägerin gemachten Filmaufnahmen. Im Übrigen war die Tat für die Privatklägerin leicht vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls leicht.