19.3 Objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Die Beschuldigte verletzte durch das im Brustbereich am Oberteil Packen und gegen den Einkaufswagen Stossen die körperliche Integrität der Privatklägerin. Die Folgen der Tat (sechs bis acht oberflächliche Kratzverletzungen) sind jedoch gering und die Beschuldigte ging auch nicht besonders verwerflich vor.