Vorliegend beging die Beschuldigte die Tat wie dargelegt nicht, um die Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild (Handlung 1) zu beenden. Ihre Handlung war hierzu auch überhaupt nicht geeignet. Die begangenen Tätlichkeiten richteten sich einzig gegen das (rechtmässige) Wegstossen durch die Privatklägerin (Handlung 3). In Bezug auf die Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Handlung 1) bestand daher überhaupt kein Abwehrwille, weshalb diese (Handlung 1) ohne jeden Einfluss auf das Mass der Schuld bleibt. 16. Strafantrag Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 7 und 10).