21 15. Schuld Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 StGB). In subjektiver Hinsicht ist auch beim Notwehrexzess das Handeln mit Verteidigungswillen erforderlich, wird der Täter doch gerade im Hinblick auf seine subjektive Zwangslage entschuldigt (vgl. GÜNTHER STRATEN- WERTH, a.a.O., § 11 Rz. 74).