Aber auch die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind nicht erfüllt. Die Beschuldigte beging die Tätlichkeiten nicht mit dem Willen, die Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild (Handlung 1) zu beenden. Das im Brustbereich am Oberteil Packen und gegen den Einkaufswagen Stossen richtete sich vielmehr gegen das vorangehende (rechtmässige) Wegstossen der Privatklägerin (Handlung 3). Die Beschuldigte kann sich somit nicht darauf berufen, sie habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, als sie die Privatklägerin im Brustbereich am Oberteil packte und gegen den Einkaufswagen stiess.