Eine Notwehrlage ergab sich daher einzig aus der nach wie vor andauernden Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die widerrechtliche Filmaufnahme der Privatklägerin (Handlung 1). Das im Brustbereich am Oberteil Packen und gegen den Einkaufswagen Stossen der Beschuldigten war aber nicht geeignet, um diese Verletzung zu beseitigen (und entsprechend den obigen Ausführungen im Übrigen auch nicht angemessen). Eine Rechtfertigung scheitert daher bereits an den objektiven Voraussetzungen der Notwehr. Aber auch die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind nicht erfüllt.